Behandlungsvertrag
Behandlungsvertrag
Fassung 2026-09-30.1 · Praxis Rivoir · Emanuel Johannes Rivoir, Privatarzt · Berlin
Wichtiges kurz und knapp vorab
Es wird eine privatärztliche Rechnung laut Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erhoben. Wir können keine Kostenübernahme seitens der Krankenkassen garantieren. Wenn bisher keine Kostenübernahme für die jeweilige Therapie vorliegt, bist du Selbstzahler. Du bestätigst, dass alle von dir gemachten Angaben korrekt sind und alle relevanten Informationen dem Arzt zur Verfügung gestellt worden sind.
Du und der behandelnde Arzt werden im Folgenden zusammen als „Vertragspartner" bezeichnet.
1. Vertragsgegenstand
Der Vertrag über die Erbringung medizinischer Leistungen wird zwischen Arzt und Patient/in geschlossen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
2. Rechtsverhältnis
Zwischen Arzt und Patient sind die Rechtsbeziehungen privatrechtlich. Der Behandlungsvertrag wird zwischen Patient und Arzt geschlossen.
3. Ärztliche Vergütung und wichtige Hinweise
Das ärztliche Entgelt, sprich die ärztliche Rechnung für privatärztliche Leistungen, wird auf Grundlage der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils aktuell gültigen Fassung erhoben. Es wird keine Kostenübernahme oder Erstattung durch den Kostenträger (Krankenkasse) gewährleistet. Da die Vertragsbedingungen der Krankenkassen sehr variabel sind, können keine Vorabprognosen getroffen werden. Im besten Fall sollte, gerade in Bezug auf die Cannabistherapie, vorab eine Kostenübernahme mit freier Arztwahl bewilligt worden sein. Wenn diese vorliegt, hat man perspektivisch auch gute Chancen, beispielsweise einen Verdampfer (Vaporisator) als medizinische Applikationshilfe bewilligt zu bekommen.
Mit Zugang der elektronisch übersandten Rechnung wird die Zahlung fällig. Die Bezahlung wird nach erbrachter ärztlicher Beratung fällig. Für die Anfrage über die Website gilt: Die Anfrage selbst ist kostenlos; die ärztliche Leistung fällt erst an, wenn aus der Anfrage eine Behandlung wird. Medikamente berechnet die Apotheke separat.
Für Termine, die über die Terminbuchung vereinbart werden, gilt zusätzlich: Bei selbstverschuldeter Versäumnis einer nicht rechtzeitig, bis 6 Stunden vorher, vollzogenen Terminstornierung kann der volle Betrag in Rechnung gestellt werden. E-Mails und Anrufe werden nicht als Medium der Terminabsage akzeptiert.
4. Einstellung der Behandlung
Wenn der Patient aus medizinisch-therapeutischer Sicht für die angedachte Behandlung ungeeignet erscheint oder ein medizinisch-therapeutischer Erfolg unwahrscheinlich ist, kann die Behandlung jederzeit eingestellt beziehungsweise gar nicht erst begonnen werden. Aus einer solchen Einschätzung beziehungsweise dem Nicht-Beginnen der Behandlung kann der Patient keine Ansprüche ableiten.
5. Abtretungsverbot
Wenn nicht anders ärztlich zugestimmt wurde, ist eine Abtretung von nicht rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis ausgeschlossen. Jegliche Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform.
6. Fernbehandlung
Die Behandlung kann im Einzelfall ausschließlich über Kommunikationsmedien erfolgen (Fernbehandlung, § 7 Abs. 4 Berufsordnung), wenn dies ärztlich vertretbar ist: Der Patient ist durch Ton, Bild und Aktenlage vollwertig zu erleben, und eine Behandlung vor Ort ist nicht möglich oder nicht gewünscht. Die Behandlung vor Ort bleibt der medizinische Goldstandard; falls Rückfragen oder eine Untersuchung vor Ort nötig sind, meldet sich die Praxis. Um der ärztlichen Sorgfaltspflicht zu entsprechen, wird der Patient aufgefordert, alle relevanten Unterlagen und Befunde einzureichen.
7. Aufklärung und Dokumentation
Vor jeder Verordnung erfolgt die ärztliche Aufklärung über Nutzen, Risiken, Nebenwirkungen und Alternativen persönlich durch die Praxis (§ 630e BGB). Die Behandlung wird in der Patientenakte dokumentiert (§ 630f BGB); der Patient kann Einsicht verlangen (§ 630g BGB). Zur Verarbeitung deiner Daten: Datenschutz.
Stand: 30. September 2026 · Fassung 2026-09-30.1