Für die Krankenkasse
Therapiebescheinigungen zu einer laufenden Behandlung: Diagnosen, Verlauf, Vorbehandlungen, Wirksamkeit. Für private Versicherer die Begründung, die eine Rechnungsprüfung übersteht.
Ein ärztliches Dokument ist nur so viel wert wie die Grundlage, auf der es steht — und die schreibe ich hinein.
Vieles im Gesundheitswesen entscheidet sich nicht in der Sprechstunde, sondern danach: bei der Krankenkasse, bei der Behörde, vor Gericht. Dort steht dann ein Schreiben stellvertretend für einen Menschen, der nicht selbst dabei ist.
Solche Dokumente schreibe ich sorgfältig. Das heißt vor allem: Es steht darin, woher jede Angabe stammt — was ich selbst erhoben habe, was aus beigezogenen Unterlagen kommt und was mir berichtet wurde. Diese drei Dinge zu trennen ist keine Förmlichkeit. Es ist der Unterschied zwischen einem Dokument, das trägt, und einem, das bei der ersten Nachfrage auseinanderfällt.
Therapiebescheinigungen zu einer laufenden Behandlung: Diagnosen, Verlauf, Vorbehandlungen, Wirksamkeit. Für private Versicherer die Begründung, die eine Rechnungsprüfung übersteht.
Bescheinigungen zur Fahreignung unter verordneten Medikamenten und die Schengen-Bescheinigung für Reisen mit Betäubungsmitteln nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens.
Sachverständige Zeugenauskünfte über den Verlauf einer eigenen Behandlung (§ 118 SGG) — auf gerichtliche Anordnung, in der gesetzten Frist, in der Nummerierung des Fragenkatalogs.
Berichte über den Verlauf, wenn Sie sie mitnehmen möchten. Ihre Unterlagen gehören Ihnen.
Diese Praxis ist eine Privatpraxis ohne Kassenzulassung. Für gesetzlich Versicherte heißt das: Behandlung und Verordnungen zahlen Sie selbst. Eine gesetzliche Krankenkasse erstattet Privatrezepte nicht — unabhängig davon, wie gut die Bescheinigung ist. Das sage ich lieber vorher als hinterher.
Privat Versicherte reichen die Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte bei ihrer Versicherung ein. Dort gibt es keinen Genehmigungsvorbehalt: Geprüft wird erst bei der Einreichung, und die Beweislast für eine fehlende medizinische Notwendigkeit liegt beim Versicherer (§ 192 Absatz 1 VVG). Genau deshalb lohnt sich eine sorgfältig begründete Bescheinigung hier besonders.
Eine Ausnahme, die auch für gesetzlich Versicherte funktioniert: der Vaporisator. Er ist ein Hilfsmittel und kein Arzneimittel — und wird von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet. Nicht das Medikament, aber das Gerät.
Akten werden auf Rechnern der Praxis in Deutschland gelesen und ausgewertet — nicht bei einem Dienstleister, nicht in einer fremden Cloud. Wo Software dabei mitliest, läuft sie lokal auf demselben Rechner.
Wenn etwas für Sie bereitliegt, bekommen Sie einen Hinweis und einen Link — keine Diagnose, kein Präparat, keine Menge im Nachrichtentext. Auch nicht im Betreff und nicht im Dateinamen.
Die Apotheke bekommt das Rezept, nicht Ihre Krankengeschichte. Was ein Empfänger für seine Aufgabe nicht braucht, bekommt er auch nicht.
Sie lesen, was Sie betrifft, bevor es versendet wird. Wo die Form es verlangt — etwa bei Gerichten — wird qualifiziert elektronisch signiert.
In der Sprechstunde besprechen wir, was Sie brauchen und wofür es gebraucht wird. Der Adressat bestimmt die Form.
Ich sehe an, was vorliegt, und sage Ihnen, was ich daraus bescheinigen kann — und was nicht.
Sie bekommen den Entwurf zum Lesen. Versendet wird auf dem Weg, der für den Empfänger gilt.
Ich bescheinige, was ich in der Behandlung festgestellt habe. Ich begutachte nicht meine eigenen Patientinnen und Patienten — die Fahreignungsbegutachtung nach Anlage 4a der Fahrerlaubnis-Verordnung ist dafür ausdrücklich ausgeschlossen, und aus gutem Grund: Wer behandelt, ist nicht unbefangen.
Über die Fahreignung selbst entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde. Über die Kostenübernahme entscheidet Ihre Versicherung. Was ich beitragen kann, ist eine belastbare, ehrlich begründete ärztliche Grundlage — und die Auskunft, wie die Aussichten in Ihrem Fall wirklich stehen.