Praxis Rivoir Mensch · Natur · Medizin · Berlin

Cannabis und Führerschein

Wer Cannabis als Medikament verordnet bekommt, unterliegt nicht denselben Regeln wie jemand, der es sich selbst besorgt.

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Der Bußgeld-Grenzwert für THC im Blut (§ 24a StVG) gilt nicht für Patientinnen und Patienten, die Cannabis ärztlich verordnet bekommen und es bestimmungsgemäß einnehmen. Das Gesetz nennt das die Ausnahme für Arzneimittel.

Das ist kein Freibrief, sondern eine Unterscheidung: Wer sein Medikament nimmt, wie es verordnet ist, fällt nicht unter den Grenzwert. Wer trotzdem auffällig fährt, sehr wohl — die Strafvorschriften zur Fahrunsicherheit (§§ 315c, 316 StGB) bleiben für jeden gleich, mit und ohne Rezept.

Worauf es wirklich ankommt

Bestimmungsgemäße Einnahme

Dosis, Sorte und Zeitpunkt so, wie sie verordnet sind. Wer davon abweicht, verlässt die Ausnahme — unabhängig davon, was im Blut gemessen wird.

Keine Ausfallerscheinungen

Wer sich nicht fahrsicher fühlt, fährt nicht. Das gilt bei jedem Medikament, das müde oder unkonzentriert macht — und es gilt unabhängig von jedem Grenzwert.

Die Eingewöhnung

Zu Beginn einer Therapie und nach jeder Dosisänderung ist besondere Zurückhaltung angezeigt, bis die Wirkung einschätzbar ist. Wir besprechen das bei jeder Umstellung.

Die Behörde entscheidet

Über die Fahreignung selbst entscheidet nicht der Arzt, sondern die Fahrerlaubnisbehörde — nach den Maßstäben der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.

Was ich für Sie tun kann

Wenn Sie unter laufender Therapie stehen und mit der Fahrerlaubnisbehörde zu tun haben — oder dem vorbeugen wollen — besprechen wir das in der Sprechstunde. Je nach Lage kommt in Betracht:

  • Beratung zur Fahreignung unter laufender Therapie, einschließlich der Frage, was Sie selbst dokumentieren sollten.
  • Bescheinigung der medizinisch begleiteten Behandlung — darüber, dass eine ärztliche Verordnung vorliegt, seit wann sie besteht und wie der Verlauf kontrolliert wird.
  • Stellungnahme gegenüber Behörde oder Anwalt, soweit sie sich auf die Behandlung in dieser Praxis bezieht.

Umfang und Kosten richten sich nach Ihrem Fall und nach der Gebührenordnung für Ärzte. Sie erfahren beides, bevor etwas entsteht.

Was ich nicht tun kann

Eine Begutachtung der Fahreignung darf nicht von der ärztin oder dem Arzt vorgenommen werden, die den Betroffenen behandeln.

So steht es in Anlage 4a zur Fahrerlaubnis-Verordnung, und es ist richtig so: Wer behandelt, ist nicht unbefangen. Ein Fahreignungsgutachten und die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) gehören deshalb zu einer dafür amtlich anerkannten Begutachtungsstelle — nicht hierher.

Was ich tun kann, ist etwas anderes und oft Entscheidendes: belegen, dass eine Behandlung besteht, seit wann, mit welchem Verlauf und unter welcher Kontrolle. Diese Unterlagen brauchen Sie in jedem Verfahren — und sie entstehen nur, wenn jemand sie von Anfang an führt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage in ihren Grundzügen und ersetzt keine Rechtsberatung. Wenn ein Bußgeld- oder Strafverfahren läuft oder die Fahrerlaubnis in Frage steht, sprechen Sie zusätzlich mit einer Anwältin oder einem Anwalt für Verkehrsrecht.